Aufgrund der zum 01.01.2025 umzusetzenden Grundsteuerreform erfolgen Hebesatzänderungen für die Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Bersenbrück
Gemeinde Eggermühlen (Ratsbeschluss vom 03.12.2024)
Städte und Gemeinden müssen für 2025 die Grundsteuerhebesätze anpassen. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits vor längerer Zeit die Grundsteuer in der bisherigen Form für verfassungswidrig erklärt. Die daraufhin beschlossene Grundsteuerreform tritt nun am 01. Januar 2025 in Kraft. Die bisher geltenden Einheitswerte für Grundstücke werden durch neue Bemessungsgrundlagen ersetzt.
In Niedersachsen wird die Grundsteuer künftig nach dem sogenannten „Flächen-Lage-Modell“ bemessen und die Städte und Gemeinden sind nach landesgesetzlicher Vorgabe gehalten, die Reform umzusetzen.
Die Umsetzung der Grundsteuerreform hat damit begonnen, dass jede(r) Eigentümer(in) eines Grundstücks verpflichtet wurde, eine Erklärung mit den Angaben zum Grundbesitz zum Stichtag 01.01.2022 innerhalb einer bestimmten Frist beim Finanzamt einzureichen. Aus diesen Angaben wurden durch das jeweils zuständige Finanzamt neue Bemessungsgrundlagen ermittelt, die wiederum allen Steuerpflichtigen per Messbescheid zugesandt wurden. Den zuständigen Kommunen wurden die Messbeträge digital übermittelt.
Zum 01.01.2025 hat jede Kommune die Umsetzung der Grundsteuerreform auf Basis dieser Messbescheide und unter Anwendung des jeweiligen Hebesatzes vorzunehmen.
Dabei wird zwischen zwei Arten der Grundsteuer unterschieden. Zum einen die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, zum anderen die Grundsteuer B für alle übrigen bebauten oder unbebauten Grundstücke.
Im Rahmen der Ermittlung der zukünftigen Hebesätze ist je Kommune auch ein sogenannter aufkommensneutraler Hebesatz für die Grundsteuer B zu ermitteln. Der von der Kommune letztendlich festgelegte Hebesatz kann allerdings vom ermittelten aufkommensneutralen Hebesatz abweichen. Gründe dafür sind höhere Umlageverpflichtungen (Kreis- und Samtgemeindeumlage) als die zu erwartenden Grundsteuererträge oder defizitäre Haushalte. Zudem liegen den Kommunen noch nicht alle neuen Grundsteuermessbeträge vor. In vielen Fällen sind nach Auskunft der Finanzämter Einspruche gegen die Messbetragsfestsetzung noch nicht bearbeitet. Daraus ergeben sich insgesamt noch Veränderungen gegenüber den Berechnungen der aufkommensneutralen Hebesätze, sodass die neutralen Hebesätze von allen Mitgliedsgemeinden vorab aufgerundet wurden.
Die zukünftig geltenden Hebesätze wurden je Kommune durch neue Hebesatzsatzungen erlassen, die im elektronischen Amtsblatt des Landkreises Osnabrück veröffentlicht werden.
Die folgenden Hebesätze gelten ab dem 01.01.2025:
Gemeinde | Bisherige Hebesätze (A/B) | Neue Hebesätze (A/B) | Errechneter „neutraler“ Hebesatz für Grundsteuer B |
Alfhausen | 420 / 420 | 420 / 320 | 313 |
Ankum | 380 / 380 | 380 / 310 | 301 |
Bersenbrück | 380 / 380 | 380 / 340 | 329 |
Eggermühlen | 400 / 400 | 400 / 290 | 283 |
Gehrde | 420 / 420 | 420 / 250 | 243 |
Kettenkamp | 420 / 420 | 420 / 270 | 272 |
Rieste | 380 / 380 | 380 / 295 | 261 |
Anfang des Jahres 2025 erhalten alle Steuerpflichtigen einen neuen Steuerbescheid von ihrer Kommune, in der ihr Grundbesitz liegt. Die Zahlungstermine für die Grundsteuer bleiben dabei unverändert. Der erste Fälligkeitstermin ist der 15.02.2025.
Fragen zum Thema Grundsteuerreform und zu ihrem Grundsteuerbescheid beantworteten aus dem Fachdienst Finanzen der Samtgemeinde Bersenbrück Frau Ewerding (Tel.: 05439/962328, ewerding@bersenbrueck.de) oder Herr Sabelhaus (Tel.: 05439/962363, sabelhaus@bersenbrueck.de).
Bei Fragen zum Thema Messbescheide wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt (in der Regel das Finanzamt Quakenbrück, Tel.: 05431/184-0)
Text, PDF und Grafik: Samtgemeinde Bersenbrück