Kulturförderrichtlinie für die Samtgemeinde Bersenbrück
1. Grundsätzliches
Die Samtgemeinde Bersenbrück möchte gezielt die Kulturarbeit in der Samtgemeinde Bersenbrück stärken und fördern. Damit soll den vielfältigen Interessen aller Bürger der Samtgemeinde mit entsprechenden Angeboten begegnet und die Lebensqualität in der Samtgemeinde erhöht werden.
Mit dieser Richtlinie wird das Verfahren zur Verteilung der jährlich im Haushalt zur Verfügung gestellten Fördermittel geregelt. Die Gewährung von Zuschüssen unterliegt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Zweckbindung.
Die Samtgemeinde Bersenbrück wird grundsätzlich nur subsidiär tätig. Die Zuständigkeit der Mitgliedsgemeinden für die Förderung der Kultur bleibt unberührt. Es wird erwartet, dass die Antragsteller zuvor um eine angemessene Beteiligung anderer Stellen, vor allem der Mitgliedsgemeinden, nachgesucht haben. Wenn Mitgliedsgemeinden eine Förderung ablehnen, wird auch die Samtgemeinde keine Förderung vornehmen.
Des Weiteren gelten folgende Grundsätze:
1.1 Die kulturelle Förderung stellt eine freiwillige öffentliche Leistung dar. Auf die Mittel, die im Rahmen des Haushaltsansatzes zur Verfügung stehen, besteht kein Rechtsanspruch.
1.2 Die Antragsteller von Fördergeldern sind verpflichtet, das Veranstaltungsdefizit so gering wie möglich zu halten und durch eine verantwortliche Mittelbewirtschaftung dazu beizutragen, dass Zuschüsse nur so weit als nötig in Anspruch genommen werden.
1.3 Von den Antragstellern ist ein schlüssiges und nachvollziehbares Finanzierungskonzept vorzulegen. Daraus muss hervorgehen, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
2. Förderungsvoraussetzungen
Förderungsfähig sind bedeutsame Projekte und Veranstaltungen mit samtgemeindeweiter bzw. überregionaler Bedeutung.
2.1 Zu den förderfähigen Veranstaltungen gehören insbesondere:
- Konzertveranstaltungen
- Kinder- und Jugendkultur
- Folklore
- Kabarett
- Theateraufführungen
- Autorenlesungen
- Ausstellungen
- Vorträge und Diavorträge
Grundsätzlich nicht gefördert werden Veranstaltungen und Projekte:
- in Verbindung mit überwiegenden Anteilen von Geselligkeiten und Tanz
- auf kommerzieller Basis
- von Parteien oder Kirchen
- die vorrangig der Werbung und der Einwerbung von Spendenmitteln dienen
- die ausschließlich dem Vereinsleben nutzen.
2.2 Förderfähig sind nur Einzelprojekte. Mehrjährige Förderungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, z.B. wenn Projekte eine längere Laufzeit aufweisen.
2.3 Die Veranstaltungen müssen öffentlich zugänglich sein und finden in der Samtgemeinde Bersenbrück statt.
2.4 Als zuwendungsfähig gelten insbesondere folgende Aufwendungen:
- Honorare, Gagen
- Saalmiete einschl. Bewirtschaftungskosten und Reinigung
- Miete für Instrumente und technische Hilfsmittel
- Werbungskosten
- Kosten für Werbung und Eintrittskarten
- GEMA-Gebühren
- Künstlersozialversicherung
- Versicherungen
- Transportkosten
- Übernachtungskosten (wenn vertraglich vereinbart)
- Bewirtungskosten für die Künstler und dem dazugehörigen Team (Speisen und Getränke). Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sich diese Kosten in einem angemessenen Rahmen bewegen.
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere folgende Kosten:
- Portokosten
- Sonstige Bewirtungskosten für Pressekonferenzen, Sponsorengespräche, Empfänge etc.
- Kosten für die nachträgliche Dokumentation der Veranstaltung
- Präsente
- Blumenschmuck
- Laufende Internetkosten
- Kosten für Vereinsfestschriften
- Verwaltungskosten des Fördernehmers
- Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter und Baumaßnahmen.
2.5 Es erfolgt nur eine ergänzende Finanzierung bis zu maximal 25 % der förderfähigen Gesamtkosten.
2.6 Änderungen im Finanzierungsplan sind unverzüglich anzuzeigen.
3. Antragstellung
Antragsberechtigt im Sinne dieser Richtlinien sind die in der Samtgemeinde Bersenbrück ansässigen und in das Vereinsregister eingetragenen Vereine sowie hier ansässige Verbände und natürliche Personen, die kulturell-künstlerische Projekte innerhalb des Samtgemeindegebietes realisieren wollen.
3.1 Die Antragstellung muss schriftlich unter Verwendung des Formblattes „Anmeldung von
kulturellen Veranstaltungen“ bis spätestens 3 Monate vor der Veranstaltung erfolgen. Anträge, die nach diesem Termin eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt, da der Samtgemeindeausschuss eine Entscheidung treffen muss.
3.2 Bei Antragstellung hat der Zuschussempfänger die Kenntnis dieser Richtlinien und ihre Verbindlichkeit schriftlich anzuerkennen.
3.3 Dem Antrag ist eine genaue Beschreibung des Projekts bzw. der Veranstaltung sowie ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen.
4. Bewilligung
Der zuständige Fachdienst prüft den Antrag auf Förderwürdigkeit sowie Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit.
4.1 Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel. Es kann ein Zuschuss von bis zu 25 % der förderungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 5.000 € gewährt werden. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Abrechnung (siehe Punkt 5).
4.2 Über die Bewilligung und Abrechnung von Anträgen entscheidet der Samtgemeindeausschuss.
5. Abrechnung
Spätestens 3 Monate nach Abschluss der geförderten Maßnahme, in begründeten Ausnahmefällen auch später, ist der Samtgemeinde Bersenbrück eine schriftliche Abrechnung gem. Formblatt „Abrechnung von kulturellen Veranstaltungen“ vorzulegen. Die Vordrucke werden mit dem Bewilligungsbescheid zugeschickt.
5.1 Der Abrechnung sind prüffähige Belege über sämtliche Ausgaben und Einnahmen beizufügen. Eine Auszahlung der Zuschüsse erfolgt erst nach Prüfung der Unterlagen durch die Verwaltung.
5.2 Ein Zuschuss wird in Höhe von 25% der förderungsfähigen Aufwendungen der Veranstaltung gezahlt, maximal in Höhe des nach Ziffer 4.1 gewährten Zuschusses. Eine Überfinanzierung der Veranstaltung ist nicht möglich.
5.3 Übersteigen die Einnahmen /z.B. Eintritte, Zuschüsse Dritter, Spenden) die förderungsfähigen Ausgaben, entfällt eine Bezuschussung.
Bereits ausgezahlte Beträge sind innerhalb von vier Wochen nach Entscheidung zu erstatten.
6. Inkrafttreten
Diese Kulturförderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2018 in Kraft