Attraktive Arbeitgeberin

Personalentwicklung/Weiterbildung

Die Samtgemeinde Bersenbrück bietet für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßige externe Fachfortbildungen sowie bei Bedarf auch interne Fortbildungsmaßnahmen an, um dadurch das Wissen für die speziellen Fachbereiche weiter ausbauen und fördern zu können. Dabei finden die Anregungen und Wünsche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbstverständlich Berücksichtigung.

Hierzu zählen auch die Weiterbildung zum/zur Verwaltungsfachwirt*in (Angestelltenlehrgang II) und die Umschulung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (Angestelltenlehrgang I), die in nebenberuflicher Form angeboten werden (auch in digitaler Form möglich).

Die Angebote werden sowohl Teilzeitkräften als auch Beschäftigten in Elternzeit zugänglich gemacht.

Das Niedersächsische Studieninstitut (NSI) ist der zentrale Bildungsträger der Städte, Gemeinden und Landkreise in Niedersachsen. Es bildet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommunalverwaltungen für den Dienst am Bürger aus.

Wir setzen uns für Chancengleichheit ein

Die Samtgemeinde Bersenbrück setzt sich für die Chancengleichheit von Frauen und Männern ein und strebt in den Bereichen, in denen Frauen und Männer unterrepräsentiert sind, einen Ausgleich an. Daher wird das unterrepräsentierte Geschlecht bei einer Stellenausschreibung gesondert angesprochen.

Weiterhin setzt sich die Samtgemeinde Bersenbrück für die Chancengleichheit bzgl. Inklusion und für Menschen mit Migrationshintergrund ein.

Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Das Familienservicebüro der Samtgemeinde Bersenbrück bietet für die Schulferien eine Ferienbetreuung an, die auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Samtgemeinde Bersenbrück nutzen können.

Für den kurzfristigen Betreuungsbedarf können die Verwaltungsbediensteten der Samtgemeinde Bersenbrück das Homeoffice-Angebot nutzen.

Weiterhin fördert die Samtgemeinde Bersenbrück die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch flexible Arbeitszeitmodelle.

Flexible Arbeitszeitgestaltung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Samtgemeinde Bersenbrück (Bereich Verwaltung) können unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und unter Sicherstellung der Erreichbarkeit innerhalb der einzelnen Organisationseinheiten Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit und die Inanspruchnahme der Pausen innerhalb des vorgegebenen Arbeitszeitrahmens frei wählen. Darüber hinaus sind verschiedene Teilzeitmodelle denkbar. Sowohl die Stundenzahl, als auch die Verteilung der Arbeitszeit werden, soweit möglich, individuell an die Wünsche und Bedürfnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angepasst.

Telearbeit/Homeoffice

Die Samtgemeinde Bersenbrück bietet unter Wahrung der dienstlichen Interessen die Möglichkeit einer alternierenden Telearbeit (Bereich Verwaltung) zur verbesserten Vereinbarkeit von Familie oder der persönlichen Lebensumstände und dem Beruf sowie zur Erhöhung der Arbeitszufriedenheit und Motivation. Familie wird überall dort gesehen, wo langfristige soziale Verantwortung wahrgenommen wird. Damit ist gleichermaßen das Erziehen und Betreuen von Kindern (unter 18 Jahren) wie auch die Pflege von Angehörigen gemeint.
Mittlerweile ist durch diensteigene Laptops ein flexibles und ortsunabhängiges Arbeiten möglich.

Förderung und Erhalt der Gesundheit

Die Samtgemeinde Bersenbrück entwickelt stetig ein betriebliches Gesundheitsmanagement, um systematisch und nachhaltig gesundheitsförderliche betriebliche Rahmenbedingungen, Strukturen und Prozesse zu schaffen und zu gestalten. Mitarbeiter*innen zu gesundheitsförderndem Verhalten anzuregen, ist ein weiteres Ziel. Hierfür werden entsprechende Angebote geschaffen. Auch zukünftig werden regelmäßig präventive Aktionen durchgeführt werden. Auch ein betriebliches Eingliederungsmanagement für länger bzw. häufig erkrankte Beschäftigte ist fest in die betrieblichen Abläufe eingebunden. Weiterhin wird die Möglichkeit eines Dienstradleasings geboten.

Moderne und faire Entgeltordnung

Die Vielfalt der Beschäftigungsmöglichkeiten wird in der zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Entgeltordnung abgebildet. Die Eingruppierungsbedingungen sind an die aktuellen Anforderungen der jeweiligen Tätigkeiten angepasst und modernisiert worden. Die Entgeltordnung bietet anforderungsgerechte und faire Eingruppierungsbedingungen in einem tarifvertraglichen Umfeld.

Die Beschäftigten im kommunalen öffentlichen Dienst erhalten einen fairen Lohn, der nach objektiven Kriterien und diskriminierungsfrei bemessen ist.

Hauptbestandteil des Lohns ist das sogenannte Tabellenentgelt, das sich wiederum nach der entsprechenden Eingruppierung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin richtet. Weiterhin erhalten die Beschäftigten eine Jahressonderzahlung. Zusätzlich gibt es ein alternatives Entgeltanreiz-System nach § 18a TVöD in Form von monatlichen Zahlungen auf eine Sachbezugskarte. Wie schon in früheren Tarifregelungen stellt auch die aktuelle Entgeltordnung bei der Eingruppierung auf die Anforderungen der Tätigkeit ab, dabei bauen die Eingruppierungsmerkmale vom Schwierigkeitsgrad her aufeinander auf. Die neue Entgeltordnung enthält zudem einen klaren Ausbildungsbezug. Qualifizierung und Weiterentwicklung haben einen hohen Stellenwert.

Die Berufserfahrung wird bei der Entgeltfindung ebenfalls berücksichtigt. Die Entgeltgruppen umfassen 6 Stufen. Bei Einstellungen ohne einschlägige Berufserfahrung erhält man die Stufe 1; soweit man über eine einschlägige Berufserfahrung verfügt, kann man bei der Einstellung in Abhängigkeit von deren Dauer der Stufe 2 oder 3 zugeordnet werden. Auch eine Übernahme der Stufen 4-6 ist möglich, wenn diese in der vorherigen Beschäftigung bereits erreicht wurden. Unabhängig davon erreicht man die weiteren Stufen in geregelten Abständen. Dabei ist es in Einzelfällen auch möglich, die Stufen leistungsabhängig vorzuziehen.

Betriebliche Altersversorgung (im Wert eines zusätzlichen Monatsgehalts)

Angesichts der Entwicklungen bei der Höhe des gesetzlichen Rentenniveaus ist es zunehmend wichtig, neben der gesetzlichen Rentenversicherung als erster Säule der Altersvorsorge für ein finanziell abgesichertes Leben im Alter zusätzlich Vorsorge zu treffen.

Für die Beschäftigten des kommunalen öffentlichen Dienstes haben die Tarifpartner eine Betriebsrente in Gestalt der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geregelt. Jede*r Auszubildende und jede*r Beschäftigte im öffentlichen Dienst wird in der Zusatzversorgung pflichtversichert (ausgenommen sind kurzzeitig Beschäftigte sowie Personengruppen, die anderweitig versorgungsrechtlich abgesichert sind). Für die betriebliche Altersversorgung trägt der Arbeitgeber jeden Monat Aufwendungen, die – bestehend aus Umlage und Beitrag einschließlich Steuer- und Sozialversicherungsaufwand bei Jahresbetrachtung einen Umfang von ca. einem zusätzlichen Monatsentgelt ausmachen. Beschäftigten im öffentlichen Dienst kommt also neben den zwölf Monatsentgelten und dem „13. Monatsgehalt“ in Gestalt der Jahressonderzahlung faktisch ein weiteres Monatsentgelt zugute, das werthaltig für die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes gewährt wird.

Gesicherte und pünktliche Gehaltszahlung

Die Entgeltzahlung ist gesichert und erfolgt stets pünktlich und in ihren Bestandteilen transparent. So ist in § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD bestimmt, dass die Zahlung des Entgelts am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat auf das Konto der Beschäftigten/des Beschäftigten erfolgt. Die Beschäftigten können sich darauf verlassen, dass das Entgelt spätestens am Ende des Monats auf ihrem Konto ist.

Flächentarifvertragliche Absicherung

Anders als in anderen Branchen, wo Arbeitsbedingungen zum Teil arbeitsvertraglich oder betrieblich geregelt werden, fallen die Beschäftigten des kommunalen öffentlichen Dienstes in den Schutz- und Geltungsbereich der flächentarifvertraglichen Regelungen, die zwischen dem Arbeitgeberverband der Kommunen und den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes ausgehandelt werden. Die Arbeitsentgelte erfahren damit im Rahmen der jeweiligen Tarifrunden regelmäßige prozentuale Steigerungen, die zwischen den Tarifpartnern vereinbart worden sind.

Urlaubsanspruch weit über das gesetzliche Mindestmaß hinaus

Das Bundesurlaubsgesetz sieht bei einer 5-Tagewoche einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen vor. Der Urlaub im öffentlichen Dienst geht weit über dieses gesetzliche Mindestmaß hinaus.

In der 5-Tagewoche stehen 30 Tage Urlaub pro Jahr zu. Neben der Gewährung des bezahlten Urlaubs besteht auch die Möglichkeit, sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unbezahlt beurlauben zu lassen. Diese Vorschrift spielt u. a. im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und Angehörigen eine besondere Rolle.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge zu beantragen, bzw. für eine anerkannte Bildungsveranstaltung bis zu 5 Arbeitstage im Jahr Bildungsurlaub zu erhalten.

Sicherer Arbeitsplatz

Die Arbeitsplatzsicherheit im öffentlichen Dienst ist ein hohes Gut. Anders als in der Privatwirtschaft ist man hier nicht uneingeschränkt dem Marktrisiko ausgesetzt.

Der öffentliche Dienst wird auch deshalb als sicherer Arbeitgeber angesehen, weil Beendigungskündigungen aus betriebsbedingten Gründen die Ausnahme bilden. Zudem sieht der TVöD vor, dass Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, nach einer mehr als 15jährigen Betriebszugehörigkeit zu demselben Arbeitgeber nur noch aus wichtigem Grunde gekündigt werden können.