Informationen zu Straßenreinigung und Winterdienst

Informationen zur Straßenreinigung

Das sollten Anlieger wissen:

1. Wer ist für die Straßen- und Gehwegreinigung zuständig?

Wer für die Straßen- und Gehwegreinigung zuständig ist, ergibt sich aus der Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde Bersenbrück. Hierin ist geregelt, dass innerhalb der geschlossenen Ortslage

  • die Reinigung der Fahrbahnen einschl. Parkspuren und Gossen den Eigentümern der an die Straße anliegenden Grundstücken übertragen ist, soweit eine maschinelle Reinigung nicht durch die Samtgemeinde erfolgt.
  • bestimmte Straßen durch die maschinelle Straßenreinigung gereinigt werden. Diese sind im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung aufgeführt. Alle anderen Straßen unterliegen der Anliegerreinigung.
  • die Reinigung der Geh- und Radwege auf die Anlieger übertragen ist.

2. Was umfasst die Straßenreinigungspflicht?

Die Straßenreinigungspflicht umfasst 

  • eine gründliche Säuberung der Straßen, Wege und Plätze einschl. der Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Gossen, Haltestellen, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen und des Straßenbegleitgrüns
  • die Beseitigung von Schmutz, Papier, Kot, sonstigem Unrat sowie Laub und Unkraut  (z.B. Wildkräuter u.ä.) 
  • die ordnungsgemäße Abfuhr und Entsorgung des Straßenschmutzes und Grünabfalls durch den Reinigungspflichtigen. Er darf nicht dem Nachbargrundstück zugekehrt oder in Gossen, Gräben und Einlaufschächten der Straßenkanalisation gekehrt werden.

3. Wer ist für die Reinigung des Straßenbegleitgrüns verantwortlich?

Die Straßenreinigungspflicht bezieht sich nach der Satzung auf das Straßenbegleitgrün. Dies bedeutet, dass Müll und Papier von den Anliegern aus den Beeten entfernt werden muss. Die Unterhaltung, wir Rückschnitt usw., obliegt allerdings dem Straßenbaulastträger und damit der Gemeinde. In einigen Mitgliedsgemeinden wurde diese Aufgabe durch entsprechende Regelungen in den Grundstückskaufverträgen ebenfalls auf die Eigentümer des angrenzenden Grundstücks übertragen.

4. In welchem Umfang ist zu reinigen?

  • Die Reinigungsarbeiten sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich durchzuführen.
  • Die Reinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Fahrbahnmitte, bei Eckgrundstücken bis zum Kreuzungspunkt der Mittellinien der Fahrbahnen. 
  • Für Grünflächen und Straßenbegleitgrün in der Mitte der Fahrbahn bzw. als Fahrbahntrennung, z.B. Überquerungshilfen, obliegt die Reinigungspflicht den Anliegern beider Straßenseiten gemeinsam.
  • Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.

5. Darf ich Laub vom Gehweg auf die Straße kehren?

Nein, dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Dabei ist es auch unerheblich, ob das Laub von den eigenen Bäumen, Nachbarbäumen oder gemeindlichen Bäumen stammt – derjenige, bei dem das Laub landet, muss es auch entsorgen.

6. Darf ich die Reinigungspflicht auf Mieter übertragen?

Die Reinigungspflicht kann auf die Mieter übertragen werden. Jedoch ist immer der Grundstückseigentümer für die Reinigung verantwortlich und ihm obliegt daher weiterhin eine Überwachungspflicht, ob die Straßenreinigung auch tatsächlich durchgeführt wird.

7. Wer reinigt bei Abwesenheit?

Wer seinen Pflichten nicht nachkommen kann, muss eine Vertretung besorgen – unabhängig davon, ob man im Urlaub verweilt, arbeitsbedingt abwesend, krank oder körperlich nicht dazu in der Lage ist. Hierzu können die Nachbarn oder Familienmitglieder gefragt werden. Im Notfall muss eine Firma oder ein Hausmeisterservice beauftragt werden.

8. Was passiert, wenn jemand seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt?

Wer der Reinigungspflicht nicht nachkommt handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Kommt es zu Personenschäden (bspw. Ausrutschen auf nassem Laub), können Schadensersatzansprüche gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend gemacht werden.

9. An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 05439 / 962 – 238 zur Verfügung.


Informationen zur Straßenreinigungsgebühr

Das sollten Gebührenpflichtige wissen:

1. Wer ist Gebührenpflichtig?

Gebührenpflichtige sind die Benutzer der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“. Als Benutzer

  • gelten die Eigentümer der Grundstücke, die an den Straßen der maschinellen Reinigung liegen;
  • gelten die Eigentümer der Grundstücke, die durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt sind;
  • werden die Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) und die Nießbraucher, Erbbauberechtigten, Wohnungsberechtigten und Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten gleichgestellt;

Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

2. Was bedeutet Gesamtschuldner?

Gibt es bei einem Grundstück mehrere Eigentümer (Gebührenpflichtige) gelten diese als Gesamtschuldner. Der Gebührenbescheid geht an nur einen der Eigentümer und dieser kommt für die Gebührenschuld aller auf. Der Gebührenbescheidempfänger kann von den übrigen Eigentümern Ausgleichung verlangen.

3. Was ist die Bemessungsgrundlage?

Bemessungsgrundlage der Straßenreinigungsgebühr ist die Straßenfrontlänge des Grundstücks. 

4. Wird auch die abgerechnete Straßenfrontlänge von der Kehrmaschine gereinigt?

Die Straßenfrontlänge ist kein Kriterium, das die gebührenpflichtige „Kehrfläche“ beschreibt, sondern ein grundstücksbezogenes Kriterium. (Verwaltungsgericht Oldenburg (2. Kammer), Urteil vom 27.05.2004 – 2 A 115/02)

Der Frontmetermaßstab soll Aufschluss darüber geben, welcher anteilige Vorteil dem jeweiligen Grundstück aus der Sauberhaltung der Erschließungsstraße erwächst. (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. 3. 2002 – 9 B 16/02 -, NVwZ-RR 2002, 599)

5. Wieso muss ich Straßenreinigungsgebühren zahlen, obwohl mein Grundstück nicht an der Straße liegt (sog. Hinterlieger)?

Grundstücke, die nicht an der zu reinigenden Straße liegen, aber durch diese erschlossen werden, gelten auch als Benutzer der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ und sind somit Gebührenpflichtig.

6. Ich habe ein Eckgrundstück, warum wird hier keine Reduzierung der Gebühr gemacht?

Ausnahmen bzw. Reduzierungen können wegen der Gleichbehandlung aller zur Straßenreinigungsleistung herangezogenen Anlieger nicht gewährt werden, da diese den anderen Grundstückseigentümern zulasten gelegt werden würde.

7. Ich habe eine Verkehrseinengung vor meinem Grundstück und die maschinelle Reinigung findet daher nur teilweise statt, wieso muss ich für die gesamte Grundstückslänge Gebühren bezahlen?

Bei der Straßenfrontlänge handelt es um eine Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsgebühr. Die Frontlänge kann nicht mit der Kehrfläche der Kehrmaschine gleichgesetzt werden. Ausnahmen können wegen der Gleichbehandlung aller zur Straßenreinigungsleistung herangezogenen Anlieger nicht gewährt werden, da diese den anderen Grundstückseigentümern zulasten gelegt werden würde.

8. Wenn aufgrund von Schnee o.ä. die Reinigung ausfällt, bekomme ich die Gebühr erstattet?

Sollte die Straßenreinigung aus zwingenden Gründen länger als einen Monat eingeschränkt oder gänzlich eingestellt werden, besteht ein Anspruch auf Gebührenminderung.

9. Wenn ich Straßenreinigungsgebühren bezahle, habe ich dann noch Pflichten?

Wenn Sie Straßenreinigungsgebühren bezahlen, besteht weiterhin für Sie die Aufgabe, die Geh- und Radwege entlang ihres Grundstückes zu reinigen.

10. An wen kann ich mich bei Fragen zur Straßenreinigungsgebühr wenden?

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 05439 / 962 – 238 zur Verfügung.


Informationen zum Winterdienst

Das sollten Anlieger wissen:

1. Welche Räum- und Streupflichten habe ich?

Als Anlieger sind Sie bei Schnee für das Räumen und bei Glätte für das Streuen auf Gehwegen, gemeinsamen Geh- und Radwegen sowie Fuß- oder Wohnwegen verantwortlich, an denen Ihr Grundstück anliegt.

2. In welchem Umfang ist zu räumen und zu streuen?

Auf den Gehwegen, gemeinsamen Rad- und Gehwegen und Fuß- oder Wohnwegen in einer Breite von mindestens 1,00 Meter. 
Ist kein ausgebauter Gehweg oder gemeinsamer Rad- und Gehweg vorhanden, so ist ein entsprechend breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten bzw. zu bestreuen.

3. Wann hat der Winterdienst zu erfolgen?

Das Räumen und Streuen ist täglich von 07:30 Uhr bis 19:30 Uhr wahrzunehmen. Es ist bei Bedarf auch mehrmals am Tag durchzuführen.

4. Worauf ist noch zu achten?

Gossen und Einlaufschächte sind freizuhalten, damit das Schmelzwasser ungehindert abfließen kann. Hydranten sind zur Sicherung der Löschwasserversorgung besonders zu überwachen und bei Bedarf regelmäßig von Schnee und Eis zu befreien.

5. Welche Aufgaben hat die Samtgemeinde Bersenbrück?

Die allgemeine Räum- und Streupflicht betrifft auch kommunale Grundstücke. Darüber hinaus räumt und streut sie die Fahrbahnen und Radwege innerhalb des Samtgemeindegebietes nach der Verkehrsbedeutung und aufgestellten Prioritätenpläne. Außerdem ist sie für den Winterdienst an den Bushaltestellenbereichen, Fußgängerüberquerungen sowie an gefährlichen Fahrbahnstellen zuständig. 

6. Muss ich den Gehweg wieder räumen, wenn der kommunale Winterdienst den Schnee wieder auf den Gehweg schiebt?

Es kommt immer wieder zu Beschwerden, dass von den Räumfahrzeugen der Schnee auf den geräumten Gehweg wieder zurückgeschoben wird. Dieses zu vermeiden gelingt aber leider nicht immer. Zum einen kann es daran liegen, dass die Anlieger den Schnee von den Gehwegen und eigenen Zufahrten selbst auf der Straße lagern und zum anderen, dass für die Ablagerung von Schnee von den Fahrbahnen nur sehr begrenzte Flächen im Straßenraum zur Verfügung stehen. Der Anlieger muss dann noch einmal zur Schaufel greifen.

7. Darf ich die Räum- und Streupflicht auf Mieter übertragen?

Die Räum- und Streupflicht kann auf die Mieter übertragen werden. Jedoch ist immer der Grundstückseigentümer für die Reinigung verantwortlich und ihm obliegt daher weiterhin eine Überwachungspflicht, ob die Räum- und Streupflicht auch tatsächlich durchgeführt wird.

8. Wer räumt bei Abwesenheit?

Wer seinen Pflichten nicht nachkommen kann, muss eine Vertretung besorgen – unabhängig davon, ob man im Urlaub verweilt, arbeitsbedingt abwesend, krank oder körperlich nicht dazu in der Lage ist. Hierzu können die Nachbarn oder Familienmitglieder gefragt werden. Im Notfall muss eine Firma oder ein Hausmeisterservice beauftragt werden.

9. Welchen Bereich des Gehweges soll ich als Anwohner von Schnee und Eis freihalten?

In der Straßenreinigungsverordnung ist nicht näher auf den Bereich (rechtsseitige, mittige oder linksseitige Räumung) der zu räumenden Fläche eingegangen, da diese von den Anliegern nach der örtlichen Gegebenheit selbstständig zu regeln sei oder man sich seinem Nachbarn anpasst. 

10. Muss ich den Gehweg so räumen, dass auch Fahrradfahrer sicher fahren können?

Die Gehwege und auch gemeinsamen Geh- und Radwege sind so von Schnee und Eis freizuhalten, dass ein sicherer Weg für die Fußgänger vorhanden ist. Für Radfahrer gibt es keinen generellen Anspruch, dass die Wege so frei sind, dass ein sicheres Fahren möglich ist. Für Radfahrer gilt, dass diese ihre Fahrweise den winterlichen Verhältnissen anpassen. Sind die Wege unbenutzbar, dürfen Radfahrer auf die Fahrbahn ausweichen oder lassen ihr Fahrrad zu Hause stehen.

11. Wohin mit dem ganzen Schnee?

Die geräumten Schnee- und Eismassen sind so zu lagern, dass der Verkehr auf der Fahrbahn und den Geh- und Radwegen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Er darf auch nicht dem Nachbarn zugekehrt werden. Grundsätzlich müssen diese Massen auf das eigene Grundstück geschoben werden. 

12. Welche Streumittel dürfen verwendet werden?

Zur Schnee- und Eisbeseitigung dürfen nur Sand oder handelsübliche Streumittel verwendet werden. Schädliche Chemikalien dürfen nicht genutzt werden. Streusalz nur in der Menge, in der es unbedingt zur Beseitigung des Schnees oder der Glätte erforderlich ist. Es dürfen keine Geräte benutzt werden, durch deren Einsatz die Straße oder Gehwegbefestigung beschädigt werden kann.

13. Wer muss das Streumittel später beseitigen?

Rückstände von Streumaterial sind vom Winterdienstpflichtigen ordnungsgemäß zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.

14. Was passiert, wenn ich der Winterdienstpflicht nicht nachkomme?

Wer der Winterdienstpflicht nicht nachkommt handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Kommt es hierdurch zu Personenschäden, können zivilrechtliche Forderungen (z. B. Schadensersatz) drohen.

15. An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 05439 / 962 – 238 zur Verfügung.